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Rechtliches

AGB

Giesen, Juni 2022

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verträge der SEDA Media GmbH zur Anwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern (B2B).

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Anwendungsbereich, Geltung

1.1 Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, insbesondere Beratungs- und Agenturdienstleistungen.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber („Kunde") mit diesen Geschäftsbedingungen einverstanden. Sämtliche Leistungen der SEDA Media erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Geschäftsbedingungen, falls und soweit nichts anderes ausdrücklich in Textform vereinbart ist.

1.3 Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen unserer Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.4 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Selbst wenn SEDA Media auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

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Auftrag

2.1 SEDA Media erbringt individuelle Beratungs- und Agenturdienstleistungen insbesondere im Bereich Mitarbeitergewinnung/Recruiting. Die Leistungen von SEDA Media unterfallen grundsätzlich dem Dienstvertragsrecht. SEDA Media schuldet daher nicht die Erbringung eines Werks bzw. konkreten Erfolgs, insbesondere nicht die tatsächliche Einstellung bestimmter Mitarbeiter innerhalb eines bestimmten Zeitraums, es sei denn, dies ist ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart worden.

2.2 Der Kunde hat die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen stets vollständig und fristgemäß auf Anforderung von SEDA Media zu erbringen. Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und verhindert damit die Leistungserbringung durch SEDA Media, bleibt der Vergütungsanspruch von SEDA Media unberührt.

2.3 Der Kunde ist ausschließlich selbst dafür verantwortlich, dass etwaige Werbekampagnen (Werbeanzeigen, Internetauftritte, Impressum und Datenschutzerklärungen etc. des Kunden) in vollem Umfang den dafür geltenden rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

2.4 SEDA Media weist darauf hin, dass Werbeplattformen, wie z.B. Facebook und Google, jederzeit in der Lage sind, Werbekampagnen ohne Nennung von Gründen zu stoppen oder einzustellen. Dafür ist SEDA Media nicht verantwortlich.

2.5 SEDA Media ist berechtigt, hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistungen gegenüber dem Kunden die Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. SEDA Media ist auch berechtigt, Leistungen für den Kunden von Erfüllungsgehilfen bzw. Subunternehmern und Dritten erbringen zu lassen.

2.6 SEDA Media garantiert keine konkrete Anzahl an Mitarbeiteranfragen und keine diesbezüglich bestimmte Qualität im Rahmen der für den Kunden lancierten Werbekampagnen.

2.7 Landingpages und Domains (auch Subdomains), die im Rahmen der Leistungen von SEDA Media zur Verfügung gestellt werden, sind nach Beendigung der Zusammenarbeit an SEDA Media zu übergeben. Dem Kunden steht kein Nutzungsrecht über die Dauer der Zusammenarbeit hinaus zu.

2.8 SEDA Media schuldet nicht die Bearbeitung von eingehenden Bewerbungen bzw. Mitarbeiteranfragen beim Kunden, es sei denn, dass etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.

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Vertrag

3.1 Ein Vertragsschluss zwischen SEDA Media und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen. Der Kunde erhält bei fernmündlichem Vertragsschluss eine Bestätigung von SEDA Media schriftlich oder in Textform.

3.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn SEDA Media die Bestellung des Kunden durch Auftragsbestätigung in Textform annimmt oder Erfüllungshandlungen vornimmt.

3.3 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen SEDA Media und dem Kunden ist der geschlossene Kaufvertrag einschließlich dieser Geschäftsbedingungen. Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wieder. Mündliche Zusagen von SEDA Media vor Abschluss des Vertrags sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.

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Abnahmebedürftige Leistungen

4.1 Soweit eine vereinbarte Leistung ausnahmsweise dem Werkvertragsrecht unterfällt und damit abnahmebedürftig ist, gelten ausschließlich für diese Leistungen die nachstehenden Absätze 4.2 bis 4.10.

4.2 SEDA Media kann vom Auftraggeber nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.

4.3 Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist dann erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.

4.4 Nach Durchführung einer erfolgreichen Funktionsprüfung ist die Abnahme unverzüglich zu erklären. SEDA Media kann den Kunden mit Fristsetzung von einer Woche zur Teil- bzw. Gesamtabnahme auffordern. Die Leistung gilt mit Ablauf der Frist als abgenommen, wenn der Kunde gegenüber SEDA Media nicht schriftlich erklärt hat, dass bzw. welche Mängel noch vorhanden und zu beseitigen sind. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und SEDA Media überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt beim Kunden.

4.5 Soweit bei der Funktionsprüfung Mängel festgestellt werden, ist SEDA Media verpflichtet, diese weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. SEDA Media wird die vertraglichen Leistungen zwei Mal vollständig prüfen einschließlich Vornahme von Nachbesserungen. Etwaige danach noch erforderliche weitere Prüfungen bzw. Nachbesserungen sind vom Kunden nach Zeitaufwand mit einem Stundensatz von netto 80,00 € pro Stunde zu bezahlen. Diese Vergütungsregelung gilt auch für Leistungen von SEDA Media zur Beseitigung von Mängeln, die nach erfolgter Abnahme festgestellt werden.

4.6 Die abzunehmende (Teil-)Leistung von SEDA Media gilt auch dann als abgenommen, wenn sich der Kunde – auch ohne Durchführung einer Funktionsprüfung nach Abs. 4.3 und 4.4 – auf Aufforderung von SEDA Media hin zur Abnahme der jeweiligen (Teil-)Leistung nicht binnen sieben Werktagen schriftlich erklärt.

4.7 Weitergehende Ansprüche des Kunden, insbesondere auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Beseitigung der Mängel, Schadenersatz und den Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nicht.

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Preise und Zahlung

5.1 Die vertraglich vereinbarten Preise sind verbindlich. Die Preise verstehen sich jeweils netto zzgl. der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

5.2 Die Bezahlung von SEDA Media erfolgt nach Rechnungserteilung wie folgt. Nach Vertragsabschluss wird eine Rechnung über eine Settinggebühr erteilt. Spätestens einen Monat nach Vertragsabschluss wird eine Rechnung über die restliche Vergütung in Gestalt der Marketingpauschale erteilt. Die Preise gelten für den im Vertrag aufgeführten Beratungs- bzw. Leistungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

5.3 Sämtliche Rechnungsbeträge sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist.

5.4 Die vereinbarte Vergütung von SEDA Media für die vertraglichen Leistungen enthält mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung kein Budget für etwaige Werbekampagnen des Kunden. Ein solches Budget ist vom Kunden separat zur Verfügung zu stellen und ggf. unmittelbar an den Werbeplattformbetreiber zu entrichten.

5.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.

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Laufzeit; Kündigung

6.1 Der Vertrag zwischen SEDA Media und dem Kunden hat die darin vereinbarte Mindestlaufzeit. Während dieser Mindestlaufzeit ist eine vorzeitige ordentliche Kündigung ausgeschlossen. Wird der Vertrag zwischen SEDA Media und dem Kunden nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert er sich um dieselbe Vertragsdauer und zu den gleichen Bedingungen.

6.2 Etwaige darüber hinaus gehende freie Kündigungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen.

6.3 Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

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Ausführung der Leistungen, Verzug

7.1 SEDA Media wird mit der Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht beginnen, bevor die Zahlung der Settinggebühr bei SEDA Media eingegangen ist und die für die vertragsgemäßen Dienstleistungen notwendigen Daten bei SEDA Media vorliegen bzw. die notwendigen Mitwirkungshandlungen des Kunden vollständig erbracht sind.

7.2 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist SEDA Media berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des noch offenen Betrags nicht auszuführen.

7.3 Ist der Kunde im Fall einer Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Ratenzahlungen gegenüber SEDA Media in Verzug, ist SEDA Media berechtigt, die Leistungen unverzüglich einzustellen und den Vertrag außerordentlich zu kündigen. SEDA Media wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.

7.4 Kann das Projekt aufgrund einer fehlenden Rückmeldung des Auftraggebers nicht gestartet werden, z.B. weil wichtige Informationen, Bilder oder Daten des Kunden für die Erbringung der Dienstleistung fehlen, hat SEDA Media das Recht, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die bisher geleisteten Zahlungen bzw. Ratenzahlungen ganz oder mindestens zu 50 % einzubehalten. Dieses Sonderkündigungsrecht besteht dann, wenn SEDA Media mindestens seit sechs Wochen ab Aufforderung an den Kunden keine Rückmeldung des Kunden bekommen hat, aufgrund derer das Projekt hätte fortgeführt werden können.

7.5 Ist SEDA Media gehindert, die vertraglichen Dienstleistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von SEDA Media unberührt.

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Schutzrechte Dritter

Der Kunde gewährleistet, dass die SEDA Media überlassenen Arbeitsmaterialien (z.B. Fotos) frei von Rechten Dritter sind oder die für die Durchführung des Vertrags mit SEDA Media erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt SEDA Media insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.

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Nutzungsrechte

9.1 Der Kunde erhält für die Dauer der Vertragslaufzeit ein einfaches und nicht übertragbares Nutzungsrecht in Bezug auf die von SEDA Media erstellten und zur Verfügung gestellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Leistungs- und Arbeitsergebnisse im Sinne des zugrunde liegenden Vertrags sind alle Dienst- bzw. Werkleistungen oder Teile davon, die von SEDA Media für den Kunden erstellt wurden (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, im Rahmen der Auftragserfüllung erworbenes Knowhow, Werbeanzeigen, Zeichnungen, Materialien, Pflichtenhefte, Programmentwürfe, (elektronische) Dateien, Datensammlungen, Individualsoftware einschließlich dazugehöriger Dokumentation, Handbücher und IT-Systeme in Form von Quellcodes oder in sonstiger Form). Solange Arbeitsergebnisse nicht fertig gestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrags.

9.2 Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die SEDA Media nach dem Vertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.

9.3 Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.

10

Haftung

10.1 Die Haftung von SEDA Media auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund –, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlung und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 10 eingeschränkt.

10.2 SEDA Media haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit, seiner Organe, seiner gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Erbringung der vertraglichen Leistungen, deren Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die die Funktionsfähigkeit bzw. Gebrauchstauglichkeit der Leistungen mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie bei Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die vertragsmäßige Nutzung der Leistungen von SEDA Media ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben vom Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

10.3 Sobald SEDA Media gemäß Ziff. 10.2 dem Grunde nach auf Schadenersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die SEDA Media bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der vertraglichen Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden typischerweise zu erwarten gewesen sind.

10.4 Die Einschränkungen dieser Ziff. 10 gelten nicht für die Haftung von SEDA Media wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Merkmale der vertraglichen Leistungen und wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

10.5 In den Grenzen dieser Ziff. 10 haftet SEDA Media nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

11

Schlussbestimmungen

11.1 Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen ist, soweit sich nicht aus dem Vertrag etwas anderes ergibt und soweit dies gesetzlich zulässig ist, Giesen.

11.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung zwischen SEDA Media und dem Kunden ist Giesen als Sitz der gewerblichen Niederlassung von SEDA Media, sofern beide Vertragsparteien Kaufleute sind.

11.3 Die Beziehungen zwischen SEDA Media und dem Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

11.4 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, die die Vertragsparteien nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrags und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.